AGB
- Geltungsbereich
1.1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere AGB.
1.2. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
1.3. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
- Angebot
2.1. Unsere Angebote gelten freibleibend.
2.2. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur insoweit maßgeblich als sie von uns in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
2.3. Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Bevor Genehmigungen dieser Art nicht rechtswirksam erteilt werden, sind wir zum Beginn der Arbeiten nicht verpflichtet.
2.4. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, welche auch Teil des Angebots sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
- Vertragsabschluss
3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn REMTECH drilling sytems eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet hat oder die Lieferung tatsächlich durchführt.
3.2. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur. Einkaufbedingungen des Käufers sind für REMTECH drilling sytems nur dann verbindlich, wenn diese von REMTECH drilling sytems ausdrücklich gesondert anerkannt werden.
- Preise
4.1. Preisangebote erlangen erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung unter Angabe des Leistungsumfangs Verbindlichkeit. Über diesen Leistungsumfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.2. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts Anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen Preisen hinzugerechnet.
4.3. Sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw. ab unserem Lager exklusive Verpackung, Verladung und Versicherung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.
4.4. Wird gegen unsere Rechnung binnen zwei Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
4.5. Die Preise fußen auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen, wenn die Bestellung von einem Gesamtangebot abweicht oder wenn die Kosten sich bis zum Zeitpunkt der Lieferung geändert haben. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tag der Lieferung oder Fertigstellung der Lieferung geltende Preis verrechnet.
4.6. Wir sind berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Besteller gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.
- Lieferung
5.1. Die Lieferfrist ist in die Auftragsbestätigung aufzunehmen. Sie beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
- Datum der Auftragsbestätigung
- Datum der Klärung aller technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber
- Datum, an dem wir die vor Ausführung von Arbeiten bedungene Anzahlung erhalten oder an dem ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet wurde bzw. die Zahlungsmodalitäten sofern sie in anderer Weise erfolgen (z.B. Leasing, etc.), geklärt sind.
5.2. Wir sind berechtigt, Vorauslieferung und Teillieferung durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Sofern die Abweichung von der Gesamtmenge 10 % nicht über- oder unterschreitet, ist der Besteller verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferung zum aliquot berechneten Preis anzunehmen.
5.3. In Fällen höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitsstückes bei uns oder einem unserer Lieferanten sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten, und die Preise anzupassen.
5.4. Das Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und ist uns gesondert zu vergüten.
5.5. Sollte die Absendung einer versandbereiten Ware ohne unser Verschulden nach Rechnungslegung nicht erfolgen oder auf Wunsch des Auftraggebers verschoben werden, so gilt unsere Leistung als erbracht und sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Auftraggebers einzulagern – wofür wir eine Lagergebühr von EUR 20,- pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen – sowie andere Aufwendungen im Interesse des Auftraggebers durchzuführen. Allfällige daraus entstehende Kosten sind REMTECH drilling sytems prompt zu ersetzen. Diesfalls gilt überdies eine Konventionalstrafe von 15% des Rechnungsbetrages als vereinbart. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden ist auch zu ersetzen. Die vereinbarten Zahlungsbedingungenen erfahren dadurch keine Änderung.
5.6. Verpackung, insbesondere aus Papier und Pappe, jedoch auch aus anderen Materialien wird zu unseren Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
5.7. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Vertragspartner jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zusteht.
- Erfüllung und Gefahrenübergang
6.1. Nutzung und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verlässt oder aber von REMTECH drilling sytems wegen Annahmeverzugs eingelagert wird (Punkt 5.5.). Dies geschieht unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen.
6.2. Gesonderte Vereinbarungen über Güteprüfungen oder Probeware berühren die Bestimmungen über Erfüllungsort und Gefahrenübergang nicht.
6.3. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so können wir die Ware ein Jahr nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und die vom Auftraggeber in diesem Fall geschuldete Leistung verlangen.
6.4. Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung uns vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erbringen.
6.5. Vom Auftraggeber zu beschaffendes Material, gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Unsere Eingangsbestätigung gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge. Bei größeren Posten hat uns der Auftraggeber die mit der Zählung und Qualitätsprüfung verbundenen Kosten- und Lagerspesen auf unser Verlangen prompt zu ersetzen.
- Zahlung
7.1. Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten.
7.2. Wenn wir im Zusammenhang mit dem Vertrag größere Materialmengen bereitstellen, gilt als vereinbart, dass hierfür sofort Zahlung zu leisten ist.
7.3. Zahlungen sind fristgerecht ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle in der in der Rechnung angegebenen Währung zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns oder unserer Zahlstelle.
7.4. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
7.5. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen, insbesondere im Sinne der Punkte 2.3 und 6.4 auch unverschuldet in Verzug, so können wir
- die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben,
- eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
- den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust),
- Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich verrechnen. Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen werden hierdurch nicht beeinträchtigt; sowie
- nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist und Verstreichen dieser vom Vertrag zurücktreten.
7.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und im Verhältnis zur Forderung angemessen sind, zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 25,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 15,- jeweils zu bezahlen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten unsererseits anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
7.7. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines dem Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrags.
- Gewährleistung
8.1. Wir sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel am Leistungsgegenstand zu beheben, der zum Zeitpunkt der Lieferung bereits vorlag und auf einem Fehler der Konstruktion durch uns, des Materials oder der Ausführung beruht.
8.2. Ein etwaiger Gewährleistungsanspruch entsteht nur für den Fall, dass der Auftraggeber den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich angezeigt und detailliert beschrieben hat. Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Mängel eines Teiles der Lieferung dürfen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl die mangelhafte Ware oder mangelhafte Teile davon ersetzen oder nachbessern.
8.3. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.
Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
8.4. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind uns die erforderlichen Hilfskräfte, Hilfsmaterialien und Werkzeuge vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
8.5. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen durch den Auftraggeber übermittelten Spezifikationen angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen und Umbauten leisten wir keine Gewähr.